Zum Hauptinhalt springen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

 

1.Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagisten/Hairstylisten/Stylisten (nachfolgend Künstler) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen, Events und Veranstaltungen (nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Künstler und seinem Auftraggeber zustande.  Linda & Klaus Hippler GbR, Top Agence  (nachfolgend Agentur) wird nur als Vertreterin des Künstlers tätig. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Künstler an. 

 

2.  Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Künstlers zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für den Künstler und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d .h. für den Fall, daß zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, daß ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Künstler ein Honorar zahlen zu müssen. wobei das schlechte Wetter, das die Durchführung des Auftrags unmöglich macht, von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muß. Sämtliche Anfragen und Angebote sind an die Agentur zu richten. Insbesondere haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und sonstige organisatorische Absprachen mit dem Künstler ausschließlich über dessen Agentur zu erfolgen. Bereits bei der Buchung bzw. in der Auftragsbestätigung muß der Auftraggeber den Vertragspartner des Künstlers nennen und ggf. seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen Vertrag abzuschließen, schriftlich nachweisen.

 

3.  Der Künstler kann für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Durch das Honorar wird nur die in dem Auftrag bezeichnete Leistung des Künstlers abgegolten. Über den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit wird vorbehaltlich 1 Stunde pro Arbeitstag zusätzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 15 % des vereinbarten Tagessatzes bzw. 30 % des vereinbarten Halbtagessatzes. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., steht dem Künstler für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang vereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet. Stundenbuchungen (mind.2Std.) sind in Ausnahmefällen  nur nach Absprache möglich.

 

4. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so  werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet (Grundlage ist das Tageshonorar).

 

5.  Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Künstlers nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und vorab in voller Höhe an den Künstler zu zahlen. Ansonsten ist der Künstler nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen. 

 

6.  Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

 

7. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Künstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

 

8. Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc.. Diese Arbeitsproben des Künstlers dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Künstler zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

 

9.  Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung  überträgt der Künstler dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbaren Umfang. Die vollständige oder teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf, soweit sie nicht bereits im Vertrag abschließend geregelt ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Künstlers und ist gesondert zu vergüten. Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben allerdings bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Künstler. Dies gilt bei der Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig. 

 

10. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Künstlers, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

 

11.  Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Künstler und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Künstler abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Künstler abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Künstlers einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Künstler auszuzahlen. 

 

12.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Künstler bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Künstler zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

 

13. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

 

14. Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne daß der Künstler dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar vollständig sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Künstler mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. 

 

Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Künstler bzw. seine Agentur sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der Künstler noch die Agentur.

 

15.Mit Ausnahme von dem Künstler Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Künstler bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. 

 

16. Leistungen des Künstlers im Rahmen eines Layout-/Test-Shootings bzw. Test-Drehs dürfen ausschließlich zu Layout- bzw. Test-Zwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Künstlers dürfen die bei Layout-/Test-Shootings bzw. Test-Drehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Künstlers gesondert zu vergüten.

 

17. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den Künstler bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Der Künstler haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Künstlers oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. 

 

Geht das Werk unter, ohne daß der Künstler dies zu vertreten hat, bleibt sein Honoraranspruch davon unberührt.

 

Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport vom Künstler selbst durchgeführt wird.

 

18. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Künstler oder an die vom Aufragnehmer benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen. 

 

19. Der Künstler kann keine Garantie dahingehend übernehmen, daß die Requisiten, wie sie sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d. h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind. 

 

20. Mängelrügen an der Leistung des Künstlers muß der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft. 

 

21.  Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem Künstler auch die ihn vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Künstlers zu zahlen.

 

22. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Künstler verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den Künstler verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von sechs Monaten. 

 

23.Der Künstler ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für  deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

24. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Künstlers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.  

 

Stand: 01. November 2015